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Ausgleichsbeträge

Ausgleichsbetrag des Eigentümers gem. § 154 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet mit Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 162 BauGB), sprich mit der Aufhebung der Sanierungssatzung, Ausgleichsbeträge von den Eigentümern der Grundstücke und Wohnungen zu erheben. Die Höhe der Ausgleichsbeträge muss dabei der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks entsprechen. Zum Tragen kommt also nur die durch die Sanierungsmaßnahme bewirkte Bodenwertsteigerung.

Der Anfangsbodenwert wurde im November 2016 vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Region Hannover ermittelt und wurde in der Bodenrichtwertkarte November 2016 aufgenommen.
In welcher Höhe sanierungsrechtliche Bodenwertsteigerungen zum Abschluss der Sanierung zu erwarten sind, kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden.

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