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Sanierungsrechtliche Genehmigung

Sanierungsrechtliche Genehmigungen sind u.a. erforderlich für

  • Kauf und Verkauf von Immobilien
  • Grundschuldbestellungen (Hypotheken, die im Grundbuch eingetragen werden)
  • Nutzungsänderungen
  • Instandsetzungen und Sanierungen, die den Wert erheblich steigern
  • Alle Bauvorhaben – Errichtung und Abbruch von Gebäuden
  • Grundstücksteilungen oder –Vereinigungen
  • Befristete Miet- und Pachtverträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
  • Baulasterklärungen

Wie laufen Antrags- und Genehmigungsverfahren ab?

Kauf und Verkauf von Immobilien:

  • Voraussetzung ist ein gültiger, vom Notar beurkundeter Kaufvertrag über eine Wohnung/ein Haus/ein Grundstück
  • Der Notar stellt einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrags
  • Der Vordruck Vergleichswertberechnung ist ausgefüllt und unterschrieben mit vorzulegen, damit eine Vergleichswertberechnung vorgenommen werden kann. Das Formular muss im Original mit Unterschrift vorgelegt werden. Eine Übersendung per Email ist nicht ausreichend.
  • Wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird ein Genehmigungsbescheid erteilt, der dem Notar zugesendet wird. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
  • Der Notar kann nun die Eintragung der neuen Eigentümer beim Grundbuchamt beantragen.

Hinweis:

Nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen (im Original!) hat die Gemeinde 1 Monat Zeit, um die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen.  Ggf. kann diese Zeit durch die Erteilung eines Zwischenbescheids verlängert werden. Dieses kommt jedoch nur in Ausnahmefällen vor. Nach Ablauf dieser Zeit gilt die Genehmigungsfiktion, d.h. die Genehmigung gilt als erteilt.
Im Normalfall wird die Genehmigung jedoch zeitnah erstellt.

Grundschuldbestellungen / Aufnahme von Hypotheken

  • Voraussetzung ist i.d.R. eine gültige, vom Notar beurkundete Grundschuldbestellungsurkunde.
  • Der Notar stellt einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung der Eintragung der Grundschuld.
  • Dem Antrag ist eine Erklärung des Notars oder des Antragstellers beizufügen, aus der hervorgeht, aus welchem Grund die Hypothek aufgenommen werden soll (i.d.R. ist dies die Kaufpreisfinanzierung).
  • Wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wird ein Genehmigungsbescheid erteilt, der dem Notar zugesendet wird. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
  • Der Notar kann nun die Eintragung der Grundschuld beim Grundbuchamt  beantragen.

Hinweis:

Nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen hat die Gemeinde 1 Monat Zeit, um die Genehmigung zu erteilen oder zu versagen. Ggf. kann diese Zeit durch die Erteilung eines Zwischenbescheids verlängert werden. Dieses kommt jedoch nur in Ausnahmefällen vor. Nach Ablauf dieser Zeit gilt die Genehmigungsfiktion, d.h. die Genehmigung gilt als erteilt. Im Normalfall wird die Genehmigung jedoch zeitnah erstellt.

 

Wichtig:

Die Unterlagen vom Notar oder die Erklärungen und ausgefüllten Formulare sind im Original oder als beglaubigte Kopie bei der Gemeinde einzureichen. Eine Übersendung der Unterlagen per Email reicht nicht aus. Für die Ausstellung eines Bescheids ist die Vorlage der Unterlagen per Post notwendig.

Steuerliche Vergünstigungen

Steuerliche Vergünstigungen für private Eigentümer/innen
Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen, die zur umfassenden Behebung von baulichen, energetischen und gestalterischen Mängeln und Missständen und zur nachhaltigen Verbesserung des Nutzwertes beitragen.
Als Förderung besteht die Möglichkeit der erhöhten steuerlichen Abschreibung gemäß §§ 7h/10f/11a EStG.


Maßnahmenbeispiele:

  • Instandsetzung von Fassaden, Dächern, Wänden
  • wärmedämmende Maßnahmen
  • Erneuerung von Fenstern
  • Schaffung barrierefreier Zugänge
  • Herstellung von Belichtungen
  • technische Optimierung der Heizungsanlage


Die Maßnahmen müssen den Sanierungszielen entsprechen.

Instandsetzungs- und Modernisierungsverträge

Ablauf einer privaten Modernisierung:

  1. Beratungsgespräch durch die Gemeinde Isernhagen
  2. Kostenberechnung bzw. Kostenvoranschläge als Kostenermittlung sind seitens der Eigentümer/innen zu erbringen und einzureichen.
  3. Sicherung zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen - Der Antrag ist bei der Gemeinde Isernhagen formlos einzureichen
  4. Einholung von Genehmigungen - Ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung gem. §144 BauGB ist bei der Gemeinde Isernhagen zu stellen.
  5. Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag - Vor Beginn des privaten Bauvorhabens ist zur Sicherung der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen ein Vertrag mit der Gemeinde zu schließen. (In Ausnahmefällen kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt werden).
  6. Private Sanierungsdurchführung - Die Durchführung der Sanierung erfolgt innerhalb der im Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag vereinbarten Frist.
  7. Ausstellen einer Bescheinigung für das Finanzamt - Zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen gemäß § 7h/10f/11a EStG wird die Gemeinde dem Eigentümer (auf Antrag bei der Gemeinde Isernhagen) nach vertragsgemäßem Abschluss der Modernisierung zur Vorlage beim Finanzamt eine Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigung ist kostenpflichtig.

Sanierungsvermerk im Grundbuch

Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung gelten die speziellen bodenrechtlichen Vorschriften des Sanierungsrechtes.
So wird vom Grundbuchamt ein Sanierungsvermerk in die Grundbücher der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke eingetragen.
Diese Eintragung dient ausschließlich der Information aller Grundstückseigentümer und jedes anderen, der Grundstücksinteressen im Sanierungsgebiet hat. Sie wissen damit, dass ihre Maßnahmen mit der Gemeinde Isernhagen abgestimmt werden müssen.

Dieses ist vom Gesetzgeber im BauGB geregelt worden. Durch diese Vorgehensweise sollen Fehlinvestitionen weitgehend ausgeschlossen werden. Der Sanierungsvermerk dient insofern dem Schutz der Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke. Der Sanierungsvermerk hat nur hinweisenden Charakter.
Er ist keine Grundstücksbelastung im Sinne des Grundbuchrechtes und hat damit keine Rangstelle im Grundbuch. Finanzierungen, für die Sicherheiten im Grundbuch gestellt werden müssen, oder andere Belastungen in den Grundbüchern können weiterhin erfolgen. Nach dem Abschluss der Sanierung werden die Sanierungsvermerke wieder gelöscht. Durch die Eintragung und die Löschung entstehen den Grundstückeigentümer/innen keine Kosten.

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