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Sanierungsrecht

Das städtebauliche Sanierungsrecht

Das städtebauliche Sanierungsrecht ist im Kapitel "Städtebauliche Sanierungsmaßnahme" in den §§ 136 ff des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt.
Das Sanierungsrecht des BauGB enthält ein sachlich, räumlich und zeitlich begrenztes Sonderrecht.
Es findet in rechtlicher Hinsicht auf städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Anwendung, deren einheitliche und zügige Durchführung im öffentlichen Interesse liegt und durch die in einem Gebiet städtebauliche Missstände wesentlich vermindert werden bzw. die zwecks Verbesserung abgebaut werden.

Grundsätzlich beginnt die Sanierung mit der Vorbereitenden Untersuchung bzw. der förmlichen Festlegung eines Gebietes als Sanierungsgebiet durch Satzung der Gemeinde (Sanierungssatzung).

Am 09.06.2016 hat der Rat der Gemeinde Isernhagen die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Zentrum Isernhagen" als Satzung beschlossen. Diese Sanierungssatzung ist am 04.08.2016 mit der Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover rechtsverbindlich in Kraft getreten.


Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung löst das BauGB ein zeitlich beschränktes Sonderrecht aus, das für alle Beteiligten gilt. Dies gilt für die Gemeinde Isernhagen ebenso wie für die privaten Grundstückseigentümer, Geschäftsleute und auch Mieter. Das Gesetz verpflichtet die Kommune, dafür Sorge zu tragen, dass die Sanierungsziele in einer überschaubaren Zeit (ca. 10 Jahre) im öffentlichen wie im privaten Bereich verwirklicht werden.

Weiter gelten mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung die speziellen bodenrechtlichen Vorschriften des Sanierungsrechtes.
So wird vom Grundbuchamt ein Sanierungsvermerk in die Grundbücher der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke eingetragen.
Diese Eintragung dient ausschließlich der Information aller Grundstückseigentümer und jedes anderen, der Grundstücksinteressen im Sanierungsgebiet hat. Sie wissen damit, dass ihre Maßnahmen mit der Gemeinde Isernhagen abgestimmt werden müssen.

Dieses ist vom Gesetzgeber im BauGB geregelt worden. Durch diese Vorgehensweise sollen Fehlinvestitionen weitgehend ausgeschlossen werden. Der Sanierungsvermerk dient insofern dem Schutz der Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke. Der Sanierungsvermerk hat nur hinweisenden Charakter.
Er ist keine Grundstücksbelastung im Sinne des Grundbuchrechtes und hat damit keine Rangstelle im Grundbuch. Finanzierungen, für die Sicherheiten im Grundbuch gestellt werden müssen, oder andere Belastungen in den Grundbüchern können weiterhin erfolgen. Nach dem Abschluss der Sanierung werden die Sanierungsvermerke wieder gelöscht. Durch die Eintragung und die Löschung entstehen den Grundstückeigentümer/innen keine Kosten.

Auskunftspflicht

Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige Berechtigte gegenüber der Gemeinde oder dem Sanierungsträger Auskunftspflicht.
Damit alle privaten und öffentlichen Maßnahmen während des Sanierungszeitraumes von der Gemeinde aufeinander abgestimmt werden können, ist es erforderlich, Informationen über die sanierungsrelevanten Vorhaben der Bürger/innen, d.h. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zu erhalten.

Genehmigungspflicht

In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der Genemigungspflicht gem. den §§ 144 und 145 BauGB.
Für die Wirksamkeit des Vorhabens benötigen Grundstückseigentümer daher eine schriftliche Genehmigung der Gemeinde
- die sog. Sanierungsrechtliche Genehmigung.

Abschluss der Sanierung

Formell wird eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme mit der förmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung abgeschlossen. Für einzelne Grundstücke kann aber der Abschluss der Sanierung bereits vorher erklärt werden (§ 163 BauGB).

 



 

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